Die steuerliche Mindestbindefrist für „reine Einmaleinlagen“ bei
(Lebens-)Versicherungs-Verträgen beträgt:
a) bei Personen mit Eintrittsalter unter 50 Jahren 15 Jahre und
b) bei Personen mit Eintrittsalter über 50 Jahre nur mehr 10 Jahre.
Werden diese „reinen Einmaleinlagen“ bei Versicherungen vor dem Ablauf der steuerlichen Mindestbindefrist wieder behoben, dann müssen sie nachversteuert werden, sprich die bereits bezahlte Versicherungssteuer von ursprünglich 4 % wird nachträglich auf 11 % erhöht (= Nachversteuerung von 7 %).
Kapitalentnahmen (Teilrückkauf) bis zu 25 % des Einmalerlags möglich, sofern bei Vertragsabschluss vereinbart.